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Kontakt

Per E-Mail oder über das For­mu­lar können Sie zu jeder Zeit  Kontakt mit uns aufnehmen. Wir freuen uns über Ihre Nachricht.

Sychold GmbH
Boschstr. 9
75305 Neuenbürg
Tel: +49 (0)7082 929459
Fax: +49 (0)7082 929460
E-Mail: sychold-gmbh@t-online.de

 

Unsere Öffnungszeiten

Montag
7:0016:00
Dienstag
7:0016:00
Mittwoch
7:0016:00
Donnerstag
7:0016:00
Freitag
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AGB  Allgemeine Lieferbedingungen (ALB)

 

I.     Geltungsbereich

1.    Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Sychold GmbH (nachfolgend: „Auftragnehmer“) erfolgen im unternehmerischen Geschäftsverkehr ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Auftragnehmer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend: „Auftraggeber“) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals ge­sondert vereinbart werden.

2.    Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert wider­spricht.

II.    Angebot und Vertragsabschluss

1.    Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefristenthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Auftragnehmer innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.

2.    Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax oder E-Mail

3.    Angaben des Auftragnehmers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Ge­wichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbil­dungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vor­gesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine ga­rantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handels- und branchenübliche Abweichungen und Abwei­chungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder techni­sche Ver­besserungendarstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

5.    Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abge­gebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie be­kannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Ver­langen des Auftragnehmers diese Gegenständevollständig an diesen zurück­zugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ord­nungsge­mäßen Geschäftsgang nicht mehrbenötigt werden oder wenn Verhand­lungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

6.    Jede Lieferung ist eine Maßanfertigung. Sie kann nicht umgetauscht oder zurück­genommen werden.

 

III.   Vertragsdurchführung

       Änderungen des Auftrags nach der Bestellung sind für den Auftragnehmer nur bei schrift­licher Bestätigung durch den Auftragnehmer verbindlich. Ein etwaiger zusätzlicher Aufwand für die Än­derung wird dem Auftraggeber zusätzlich berechnet.

IV.   Preise und Zahlung

1.    Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berech­net. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, der ge­setzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und ande­rer öffentlicher Abgaben.

2.    Rechnungsbeträge sind innerhalb von 10 Tagen abzüglich 2 % Skonto oder 30 Tagen ohne jeden Abzug zu bezah­len. Für Kleinbeträge bis EUR 400,00 netto und bei reinen Lohnarbeiten wird kein Skonto gewährt; diese Rechnungsbeträge sind innerhalb von 10 Tagen fällig. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Auftragnehmer. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 8% p. a. über dem Basiszinssatz zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

3.    Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers wegen eigener Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Gleiches gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts.

4.    Der Auftraggeber hat auf Anforderung eine angemessene Vorauszahlung zu leis­ten.

5.    Der Auftragnehmer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistun­gen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu er­bringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Auftragneh­mers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließ­lich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

6.    Verschlechtert sich die Vermögenslage des Auftraggebers nach Vertragsschluss wesent­lich oder wird dem Auftragnehmer nach Vertragsschluss die schlechte Vermö­genslage des Auftraggebers bekannt, so kann der Auftragnehmer auf alle For­derungen aus der Geschäftsverbindung, auch soweit sie gestundet sind, so­fortige Bezahlung verlangen. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer Wechsel oder Schecks hereingenommen hat. Unter denselben Voraussetzungen kann der Auftragnehmer bei allen laufenden Geschäften Vorauszahlungen oder Sicher­heitsleistun­gen verlan­gen. Die Rechte aus §§ 281, 323 BGB bleiben unberührt.

V.    Lieferung und Lieferzeit

1.    Lieferungen erfolgen – vorbehaltlich einer ausdrücklichen anderslautenden Vereinbarung - ab Werk.

2.    Vom Auftragnehmer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leis­tungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versen­dung ver­einbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauf­tragten Dritten.

3.    Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen (z.B. Fertigungsmaße, Ausführungsunterlagen), Freigaben, einer etwaigen Beistellung von Material sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung; sie setzt also u. a. die Klärung aller tech­nischer Fragen voraus.

4.    Bei Annahmeverzug oder sonstiger schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten seitens des Auftraggebers ist der Auftragnehmer zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, berechtigt.Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr des zufäl­ligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht in diesem Fall mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs oder der sonstigen Verletzung von Mitwirkungspflichten auf den Auftraggeber über.

5.    Der Auftragnehmer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftragge­bers –vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeit­raum verlan­gen, indem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Auftragnehmer gegenüber nicht nachkommt.

6.    Der Auftragnehmer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzöge­rungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen al­ler Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereig­nisse dem Auftragnehmer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmög­lich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hin­dernissen vorüberge­hender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüg­lich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftragge­ber infolge der Verzö­gerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zu­zumuten ist, kann er durchunverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.

7.    Der Auftragnehmer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn

       –     die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestim­mungszwecks verwendbar ist,

       –    die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und

       –     dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Auftragnehmer erklärt sich zur Über­nahme dieser Kosten bereit).

8.    Mahnungen und Fristsetzungen des Auftraggebers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.

9.    Gerät der Auftragnehmer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer IX. dieser All­gemeinen Geschäftsbedingungenbeschränkt.

VI.  Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

 

1.    Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Neuenbürg, so­weit nichts anderes bestimmt ist.

2.    Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Auftragnehmers.

3.    Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn zulässige Teillieferungen erfolgen oder der Auf­tragnehmer noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernom­men hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstan­des, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber angezeigt hat.

4.    Lagerkostennach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch den Auftragnehmer betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweisweiterer oder aber geringerer Lagerkosten bleiben den Vertragsparteien jeweils vorbehalten.

5.    Die Sendung wird vom Auftragnehmer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftrag­ge­bers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasser­schäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

6.    Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn

       –     die Lieferung abgeschlossen ist,

       –     der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Ziffer VI. Nr. 3 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,

       –     seit der Lieferung oder Installation zwölf Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung des Vertragsgegenstandes begonnen hat (z.B. die gelie­ferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind, und

       –     der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem ande­ren Grund als wegen eines dem Auftragnehmer angezeigten Mangels, der die Nutzung des Vertragsgegenstandes unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, un­terlassen hat.

VII. Gewährleistung, Sachmängel

1.    Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ord­nungsgemäß nachgekommen ist.

2.    Gewährleistungsansprüche können innerhalb von zwölf Monaten nach Lieferung oder, soweit eine Abnahmeerforderlich ist, ab der Abnahme geltend gemacht werden. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB, § 479 Abs. 1 BGB und§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die vorstehend ausgenomme­nen Fälle unterliegeneiner Verjährungsfrist von fünf Jahren.

3.    Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Auftragnehmer nach seiner inner­halb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h.der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Ver­zögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Preis angemessen mindern.

4.    Fertigt der Auftragnehmer entsprechend einer von dem Auftraggeber vorgegebenen Zeichnung, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber auf offenkundige Mängel der Zeichnung vor Ausführung der Arbeiten hinweisen. Eine weitergehende Prüfpflicht des Auftragnehmers besteht nicht, wenn die Parteien nicht einen gesonderten Beratungsvertrag vereinbaren.

5.    Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Auftragnehmers, kann der Auftragge­ber unter den in Ziffer IX. bestimmten Voraussetzungen Schadenser­satz verlangen.

6.    Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftrag­nehmers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In je­dem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkos­ten der Mängelbeseitigung zu tragen.

VIII.      Schutzrechte

1.    Der Auftragnehmer steht nach Maßgabe dieser Ziffer VIII. dafür ein, dass der Liefergegenstandfrei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schrift­lich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung sol­cher Rechte geltendgemacht werden.

2.    In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheber­recht eines Dritten verletzt, wird der Auftragnehmer nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber wei­terhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Auftraggeber durch Ab­schluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt ihm dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber be­rechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den Be­schränkungen der Ziffer IX. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

3.    Bei Rechtsverletzungen durch vom Auftragnehmer gelieferte Produkte anderer Herstel­ler wird der Auftragnehmer nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Her­steller und Vorlieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen den Auftragnehmer beste­hen in die­sen Fällen nach Maßgabe dieser Ziffer VIII. nur, wenn die gerichtliche Durch­setzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aus­sichtslos ist.

IX.  Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

1.    Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder von Seiten der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers, haftet der Auf­tragnehmer nach den gesetzlichen Regeln; ebenso bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Vertragswesentlich sind insbesondere die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstands sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auf­traggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben des Auftraggebers und Dritten, oder den Schutz von Eigentum des Auftraggebers vor erheblichen Schäden bezwecken.

2.    Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaf­tung des Auftragnehmers auf Schäden begrenzt, die der Auftragnehmer bei Ver­tragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

3.    Die gesetzliche Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

4.    Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Auftragnehmers für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 250.000,00 je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

6.    Soweit der Auftragnehmer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

7.    Soweit vorstehend nicht ausdrücklich anders geregelt, ist die Haftung des Auftragnehmers ausge­schlossen.

X.   Eigentumsvorbehalt

1.    Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der Ge­schäftsverbindung herrührenden, auch erst entstehenden Forderungen einschließlich aller Nebenforderung Eigentum des Auftragnehmers.

2.    Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist der Auftraggeber berech­tigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgangweiter zu verkaufen. Er tritt an den Auftragnehmer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwi­schen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die dem Auftraggeber aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Der Auftragnehmer nimmt die Ab­tretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Auftraggeber nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Auftragnehmer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungs­verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Ein­zug erforderlichen Angaben macht, die dazuge­hörigen Unterlagenaushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

Darüber hinaus hat der Auftraggeber unter Hinweis auf den bestehenden Eigen­tumsvor­behalt seinem Kunden gegenüber den Vorbehalt zu machen, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seinen Zahlungsverpflich­tungen vollständig nachgekommen ist.

3.    Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Auftragge­ber wird stets für den Auftragnehmer vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Gegenständen ver­bunden,so er­wirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Ver­bindung.

4.    Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn überge­gan­gen ist, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er ver­pflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-,Feuer- und Wasserschä­den ausrei­chend zum Neuwert zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem Schadensfall tritt der Auftraggeber bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vor­behaltsware (Bruttobetrag aus den Rechnungen des Auftrag­nehmers) an den Auftragnehmer ab. Diese Abtretung nimmt der Auftragnehmer an. Müssen Wartungs- und Inspek­tionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Auf­traggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.

5.    Der Auftraggeber darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Siche­rung über­eignen. Soweit der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist, hat der Auf­traggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu set­zen, wenn die Ware mit Rechten Dritter belastet oder sonst Eingriffen Dritter aus­gesetzt wird.

6.    Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Auftraggebers freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forde­rungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % über­steigt; die Auswahl der freizugeben­den Sicherheiten obliegt dem Auftragnehmer.

XI   Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

1.    Erfüllungsort ist Sitz des Auftragnehmers.

2.    Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwi­schen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ist nach Wahl des Auftrag­nehmers der allgemeine Gerichtsstand des Auftragnehmers oder der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers vereinbart. Für Klagen gegen den Auftragneh­mer ist dasAmtsgericht Pforzheim bzw. das Landgericht Karlsruhe (auch Kam­mer für Handelssachen) ausschließlicher Gerichtsstand.

3.    Die Beziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber unterlie­gen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Waren­kauf vom11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

 

XII. Schlussbestimmungen

1.    Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt auch eine Übermittlung in Text­form, insbe­sondere mittels Telefax oder E-Mail.

2.   Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder des Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übri­gen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt anstelle jeder unwirksamen Bestimmung das Gesetz.

 Hinweis:

 Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass der Auftragnehmer Daten aus dem Vertragsverhältnis auf Grundlage des Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverar­beitungspeichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.